Informationen für Bauwerber

Wenn in einem Kleingarten ein Gebäude zur ganzjährigen Nutzung errichtet werden soll, müssen einige Punkte beachtet werden.
Die wichtigsten Schritte haben wir für Sie zusammengefasst.

Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen können, müssen Sie der Baupolizei für das geplante Vorhaben einen Bauantrag übermitteln.

BAUANTRAG:

In der Regel werden zwei Exemplare benötigt!
Bauanträge liegen entweder auf der jeweilige Bezirksstelle der MA 37 auf - oder Sie laden dieses auf der Webseite www.wien.gv.at der MA 37 runter.

In diesem Antrag sind folgende Informationen bekanntzugeben:

  • Art des geplanten Bauvorhabens
  • Anschrift des Bauvorhabens
  • Name und Adresse der Bauwerberin bzw. des Bauwerbers
  • Name und Adresse der Grundeintümerin bzw. des Grundeigentümers
  • Gegebenenfalls der Bevollmächtigten der Grundeintümerin bzw. des Grundeigentümers

  • BAUPLAN:

    Es sind zwei Exemplare des Bauplans einzureichen.

    Der Bauplan muß von einem Plankonstrukteur oder einer Baufirma verfasst sein und von diesem, dem Bauwerber, dem Bauführer, dem jeweiligen Obmann des Kleingartenvereins, dem Zentralverband der Kleingärtner, sowie vom Grundeigentümer (alle Eigentümer) unterschrieben werden! Bei Liegenschaftseigentümern erübrigt sich die Unterschrift des Kleingartenobmanns.

    Der Bauplan hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:

    1) Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes.

    2) Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen (z.B. Schuppen), die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden.

    3) Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur, Gebäudehöhen, sowie Fassadenabwicklung und die Dachform.

    4) Angabe über die Beseitigung der Abwässer bzw. Kanal.

    5) Bei einem Kleingartenwohnhaus (ganzjähriges Wohnen!) einen Nachweis über den Wärmeschutz!

    Bei Bauvorhaben auf Pachtgrundstücken deren verbaute Fläche 35m2 überstiegen wird, ist beim Zentralverband der Kleingärtner eine Terminvereinbarung notwendig, da sich hierdurch eine Änderung des Pachtzinses ergibt.

    BAUBEGINN

    Grundsätzlich darf erst nach Einreichung des vollständig belegten Bauantrages und nach Erstattung der Baubeginnsanzeige mit der geplanten Bauführung begonnen werden.

    Rechte der Anrainerinnen und Anrainer:
    Bis zu 3 Monate nach Baubeginn haben die AnrainerInnen (GrundeigentümerInnen der Nachbarliegenschaften) die Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen.

    BAUAUSFÜHRUNG

    Der Bau muss binnen einer Frist von 2 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von 2 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
    Bauverhandlungen gibt es keine mehr!

    Sollte keine rechtskräftige Untersagung oder Versagung der Bauführung erfolgen, gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend bewilligt!

    Es ergeht kein Bescheid mehr!

    Erfolgt die Errichtung einer Einfriedung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, ist unbedingt bei der MA 37 (Vermessungsdezernat) um Aussteckung der Straßenfluchtlinie anzusuchen!

    BAUFERTIGSTELLUNG

    Nach erfolgter Fertigstellung des Neu-, Um- oder Zubaues, muss vom Bauwerber oder dem Eigentümer der Baulichkeit eine Fertigstellungsanzeige erstattet werden.
    Diese ist unter Vorlage eines positiven Kanal- bzw. Senkgrubenbefundes (MA 30 - Wienkanal), sowie bspw. bei Vorhandensein einer Gastherme ein positiver Abgasfang- bzw. Rauchfangbefundes (Gas-Wasser-Installateur) an die MA 37 zu übermitteln.
    Bei Herstellung eines Kanals oder einer Senkgrube, ist ein Plan beizulegen.
    Das Gebäude bzw. Kleingartenwohnhaus, darf vor erfolgter Fertigstellungsanzeige nicht benützt werden!

    Wie gehe ich der Reihe nach vor?

    1) Baumeister und Planverfasser aufsuchen, Angebote einholen, Pläne zeichnen lassen.
    2) Kleingartenverein Obmann Informieren und Zustimmung für Einreichung (Bauansuchen) holen.
    3) Zentralverband der Kleingärtner Österreichs über Änderungen informieren, sowie ebenfalls Zustimmung für Einreichung (Bauansuchen) holen.
    4) MA 37 - Baupolizei des eigenen Bezirkes aufsuchen!
    5) Polizei aufsuchen für eventuell benötigte Halte- und Parkenverbote bzw. sonstige Absperrungen im öffentlichen Straßenverkehr.