Die Gartenordnung für städtische Kleingärten
Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Pachtvertrags und ist für jeden Nutzberechtigten von städtischen Kleingärten verbindlich. Der Generalpächter ist verpflichtet, diese Gartenordnung im Rahmen von Unterpachtverträgen an die Unterpächter zu überbinden.
1. Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie oder ein Wahlkind zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters oder einer gemäß § 14Abs. 2 Bundeskleingartengesetz begünstigten Person den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies dem Generalpächter und der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.2. Bepflanzung und Einfriedung
1.Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Gartenberater für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrats - gegenwärtig die MA 42 - zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten haftet der Nutzberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.
2.
Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll heimischen standortgerechten Gehölzen der Vorzug gegeben werden.
3.
Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen, z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen - als Windschutz und entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet.
4.
Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden.
5.
Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos gestattet.
3. Pflanzenschutzmaßnahmen - Schädlingsbekämpfung
Jeder Kleingarteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet.4. Abfallverbrennung
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in geringen Mengen ist nur bei Tageslicht unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Vermeidung einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Umgebung in der Zeit von 1. November bis 30. März gestattet. Eine darüber hinausgehende Abfallverbrennung ist ausnahmslos verboten.5. Werbung
Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsplätzen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.6. Wege in Kleingärten
Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus bitumenhältigem Material hergestellt werden. Die Niederschlagsversickerung im Wegbereich muß gewährleistet sein.7. Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
1.Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein zu halten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Vorschrift trägt der Verursacher.
2.
Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen ist nur mit Bewilligung der Vereinsleitung gestattet.
3.
Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten.
8. Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
1.Während der Ruhezeiten - von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmten Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken kann, gestattet.
2.
Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben sind, ist Samstag von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen von 0.00 Uhr bis 24,00 Uhr verboten. Während der besonderen Ruhezeiten - Pkt.8.1. - ist auch die Benutzung von Hand und elektrisch betriebenen Gartengeräten untersagt.